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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19   

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https://dejure.org/2022,17420
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19 (https://dejure.org/2022,17420)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.03.2022 - L 9 SO 12/19 (https://dejure.org/2022,17420)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. März 2022 - L 9 SO 12/19 (https://dejure.org/2022,17420)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 74 SGB 12, § 1968 BGB
    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verpflichteter - Anspruchsberechtigung des Ehegatten aufgrund der Bestattungspflicht nach § 9 Abs 2 Nr 1 BestattG MV - Verweis auf die vorrangige Verpflichtung des Sohnes als Alleinerbe - Prüfung etwaiger Ausgleichsansprüche im Rahmen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII dem Grunde nach ist nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen. Ob einem (nachrangig) Verpflichteten ein Anspruch zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der ...

  • rechtsportal.de

    Übernahme von Kosten für eine Bestattung; Nachrangig Verpflichteter; Getrenntlebende Eheleute; Tatbestandsmerkmal der "Zumutbarkeit"

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 197
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Hierzu hat die Klägerin auf ein Urteil des BSG vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R verwiesen.

    Daran ändere auch das von der Klägerin zitierte BSG-Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - nichts.

    Die Verpflichtung kann aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen oder landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R; so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8/00; Siefert, juris-PK, a. a. O. § 74 Rn. 21 ff.).

    Anderes gilt nach einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R), auf welches sich auch die Klägerin hier beruft, wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind.

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (vgl. BSG vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; BT-Drucksache 03/1799 Seite 40; Siefert in juris-PK, § 74 Rn. 60).

    Diese stellen nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG einen Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit dar (vgl. Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R, m. w. N.).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Denn nach der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts soll eine würdige Bestattung des Verstorbenen gewährleistet werden (BT-Drucksache 3/2673 Seite 4; Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03).

    Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.09.2019 - L 9 SO 8/16

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Verweis auf vorrangig Verpflichtete

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "Zumutbarkeit" (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224).

    Insoweit verweist das LSG Schleswig-Holstein in seiner bereits genannten Entscheidung vom 25. September 2019, a. a. O., zu Recht darauf, dass dieser Zweck verfehlt wäre, wenn Hinterbliebene nicht bei Beauftragung sicher abschätzen könnten, ob sie letztlich den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen können.

  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Die Erstattung unvermeidbarer Kosten im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. bereits BSGE 89, 50, 56).
  • BSG, 23.03.2021 - B 8 SO 2/20 R

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; Kein

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Es handelt sich um einen Programmsatz, d. h. lediglich ein Gebot der Sozialhilfe, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Auslegung von anderen Vorschriften (vgl. auch BSG vom 23. März 2021 - B 8 SO 2/20 R).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Die Verpflichtung kann aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen oder landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R; so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8/00; Siefert, juris-PK, a. a. O. § 74 Rn. 21 ff.).
  • BSG, 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Die Vorschrift ist nach ganz einhelliger Auffassung keine eigenständige Ausschlussnorm (vgl. bereits BSG vom 26. August 2008 - B 8 / 9 b SO 16/07 R; Siefert, aaO, § 74 Rz. 65).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2022 - L 9 SO 12/19
    Es genügt nicht eine übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus einem Pietätsgefühl oder einem Gefühl der persönlichen Nähe hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02; LSG Saarland, Urteil vom 18. Juli 2020 - L 11 SO 9/18 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3057/12) oder die rein zivilrechtliche Kostenverpflichtung aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen Bestattungsvertrag (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2011 - B 8 SO 20/11; Siefert, in: juris-PK, § 74 Rz. 24; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 74 Rn. 11f.).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

  • LSG Saarland, 18.06.2020 - L 11 SO 9/18

    Sozialhilfe - Auslegung von Verwaltungsakten - Übernahme von Bestattungskosten -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2023 - L 15/8 SO 182/21
    Das LSG Mecklenburg-Vorpommern bejaht für nachrangig Verpflichtete eine Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII sogar auch dann, wenn eine vorrangige Bestattungspflicht aus Erbrecht besteht, und diskutiert die Frage des Rückgriffs auf den vorrangig verpflichteten Erben im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung (Urteil vom 10. März 2022 - L 9 SO 12/19 - juris Rn. 29 und 33).
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